Verkaufs- und Lieferbedingungen der STAUB & CO. – SILBERMANN GmbH

Wir im Sinne dieser Bedingungen sind das Unternehmen, das diese Bedingungen in Bezug nimmt. Unser Vertragspartner wird als Käufer bezeichnet.


Präambel

Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte der vorstehenden Art, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht nochmals besonders in Bezug genommen worden sind.

Der Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – wird hiermit ausdrücklich widersprochen; diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn der Käufer diese im Zusammenhang mit einer Bestellung oder sonstigem Dokument übersendet und diese Bestellung ausdrücklich an die Geltung seiner Bedingungen knüpft und wir diesen bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Die Geltung abweichender Bedingungen setzt unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung voraus.

§ 1 Angebot und Annahme, Schriftform

a) Unser Onlineshop Chemieshop24 richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Zur Registrierung bei Chemieshop24 ist die Eingabe der UST-ID notwendig.

b) Neben der Überprüfung Ihrer Unternehmereigenschaft im Rahmen des Bestellprozesses sind wir berechtigt, einen Nachweis Ihrer Unternehmereigenschaft durch das Vorlegen geeigneter und aktueller Belege, z.B. Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, zu verlangen.

c) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben.

d) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze in unseren Angeboten beziehen sich ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen des Käufers werden von uns entsprechend verstanden.

e) Soweit nicht anders angeboten, verstehen sich unsere Preise ab Werk (unser Standort).

f) Textform (insbesondere Telefax und E-Mail) oder Datenfernübertragung entsprechen der Schriftform.

§ 2 Vertragspartner, Vertragsschluss

a) Der Kaufvertrag kommt zustande mit STAUB & CO. - SILBERMANN.

b) Die Einstellung der Produkte in den Online-Shop stellt kein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diese Artikel, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Durch Anklicken des Bestellbuttons gibt der Käufer ein verbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail, mit welcher der Kaufvertrag zustande kommt, sofern das von Ihnen bestellte Produkt verfügbar ist.

§ 3 Kaufpreis und Zahlung

a) Sie erklären sich mit der Übermittlung sämtlicher Rechnungen per E-Mail einverstanden. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. In unserem Shop stehen Ihnen grundsätzlich die folgenden Zahlungsarten zur Verfügung: Rechnung bis zu einem Bruttowarenwert von 5.000 Euro und Vorkasse mit 2% Skonto. Wir sind, insbesondere bei Neukunden jedoch auch im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir mit der Auftragsbestätigung. Beim Kauf auf Vorkasse teilen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung mit.

b) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich aller anfallenden Steuern (insbesondere: Mehrwertsteuer).

c) Die Preise werden aufgrund der von uns oder unserem Vorlieferanten festgestellten Mengen bzw. Gewichte berechnet.

d) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung bzw. im Fall des Kaufs auf Vorkasse nach Zugang der Auftragsbestätigung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

e) Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe des in § 288 II BGB festgelegten Satzes, derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40 €. Darüber hinaus behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

f) Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht beruhen auf demselben Rechtsverhältnis oder § 320 BGB oder die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

g) Wenn der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ganz oder teilweise in Verzug gerät, wird die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks/Wechsel – ohne entsprechende Vereinbarung – entgegengenommen haben.

Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen zu verlangen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Mahnung in angemessener Frist nicht geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen.

h) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so gilt das gleiche wie zu lit. g), auch wenn uns solche vor Vertragsschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden.

§ 4 Lieferung

a) Wir liefern innerhalb Deutschlands versandkostenfrei.

Wir liefern nur im Versandweg. Eine Selbstabholung der Ware ist leider nicht möglich.

Wir liefern nicht an Packstationen.

Ist das von Ihnen bestellte Produkt bei uns nicht verfügbar, weil wir von unserem zuverlässigen Lieferanten ohne unser Verschulden trotz Aufgabe einer deckungsgleichen Bestellung nicht beliefert werden, werden wir Ihnen das in der Auftragsbestätigung unverzüglich mitteilen. Wir werden dadurch von unserer Leistungspflicht frei. Haben Sie bereits Zahlungen geleistet, werden wir Ihnen diese unverzüglich erstatten.

Vorbehaltlich der Selbstbelieferung werden wir für eine schnelle Lieferung Sorge tragen. Ist ein Teil der Bestellung nicht sofort lieferbar, weil wir von unserem zuverlässigen Lieferanten ohne unser Verschulden trotz Aufgabe einer deckungsgleichen Bestellung nicht rechtzeitig beliefert werden, werden wir die restlichen Waren ohne erneute Berechnung der Versandkosten nachliefern, soweit dies für Sie zumutbar ist.

Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich vereinbart wurde. Fixgeschäfte, insbesondere solche nach § 376 HGB, müssen ausdrücklich vereinbart werden.

b) Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Ereignisse höherer Gewalt sind solche, welche die Erbringung einer Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, also ein außergewöhnliches, betriebsfremdes von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis wie Krieg, terroristische Anschläge, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Pandemien, fehlende Rohstoffversorgung oder Anordnungen von hoher Hand, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar sind und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können.

Der Käufer und wir haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Etwaige erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts unverzüglich zu erstatten. Derjenige Vertragspartner, der beabsichtigt, nach vorstehenden Regelungen vom Vertrag zurückzutreten hat dies mit einer Frist von zwei Wochen anzukündigen. Von dauernden Betriebsstörungen im vorstehenden Sinne kann ausgegangen werden, wenn die Störung länger als fünf Wochen dauert.

c) Der Käufer ist verpflichtet, seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen.

§ 5 Versendung und Annahme

a) Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware an das Transportunternehmen übergeben wurde.

b) Für das Abladen und Einlagern der Ware ist der Käufer verantwortlich.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

a) Haben wir bei Auslieferung eines Gegenstandes für diesen bereits das vollständige Entgelt erhalten, geht das Eigentum mit Übergabe dieses Gegenstandes an den Käufer auf diesen über, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

b) Treten wir durch die Lieferung in Vorleistung – erfolgt also die Lieferung der Ware zu einem Zeitpunkt, zu dem wir das auf die jeweilige Ware bezogene geschuldete Entgelt noch nicht oder nicht vollständig erhalten haben (Vorbehaltsware) – gilt ergänzend:

(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlicher von uns gelieferter Vorbehaltsware bis zu deren Kaufpreiszahlung und darüber hinaus so lange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Verträgen und gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten (insbesondere Scheck-, Wechsel-Zahlung) – bezahlt sind.

(2) Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt nur durch Eintrag in bestimmte Register oder/und unter Beachtung von besonderen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Gültigkeit erlangt, verpflichtet sich der Käufer, diese Voraussetzungen zu schaffen. Alle sich daraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

(1) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache.

Wird die Vorbehaltware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht.

Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

(2) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z.B. Werklieferungsverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist.

Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.

Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab.

Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.

Von der Abtretung umfasst sind insbesondere nicht nur Zahlungsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Herausgabe insbesondere für den Fall, dass der Käufer ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft.

(3) Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.

(4) Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Käufers oder Zahlungseinstellung durch den Käufer erfolgen kann. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers, die unseren Anspruch gefährden. In diesen Fällen sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

(5) Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

(6) Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.

d) d) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

e) 3) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

f) f) Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Käufer sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, und zwar unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

g) g) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.

§ 7 Mängelrechte / Haftung

a) Soweit wir zur Nacherfüllung verpflichtet sind, erfolgt diese nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Ort der Nacherfüllung ist unser Sitz.

Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB) erfüllt hat. Der Käufer hat die Ware bei Lieferung zu prüfen und muss sich dabei zeigende Mängel (offensichtliche Mängel, Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich, d.h. spätestens eine Woche nach Erhalt der Ware, schriftlich uns gegenüber anzeigen. Verborgene Mängel muss uns der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzeigen. Sämtliche Mitteilungen eines Mangels müssen den Mangel ausführlich und präzise beschreiben. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.

Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht wurde; die Rechte des Käufers nach § 439 III BGB werden hierdurch nicht eingeschränkt.

Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts oder des Dessins stellen keine Mängel dar.

Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.

Darüber hinaus stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

b) Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haften wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Schadenersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Dem Käufer stehen Schadensersatzansprüche gegen uns nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt zu, wenn diese durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind und auf

• einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder

• einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder

• dem Produkthaftungsgesetz oder

• der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie

beruhen. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

§ 8 Verjährung von Mängelansprüchen

a) Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn,

(1) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder

(2) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen oder

(3) es handelt sich um Ansprüche, die auf einer/einem von uns übernommenen Garantie oder Beschaffungsrisiko beruhen oder

 (4) es handelt sich um Ansprüche gem. § 445a BGB.

In den Fällen (1) bis (3) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

b) Im Fall (4) gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB ist (insbesondere: Letztkäufer kauft als Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache); andernfalls (also ohne Beteiligung eines Verbrauchers als Letztkäufer) beträgt die Verjährungsfrist 14 Monate.

c) Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Beginn und Neubeginn der Verjährung.

d) Für Rechtsmängel gelten § 9 a) bis c) entsprechend.

§ 9 REACH

Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen. Etwaige uns obliegende Lieferverpflichtungen verlängern sich im Falle des S.1 im angemessenen Umfang. § 8 bleibt unberührt.

Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, die nach S. 1 vom Käufer geänderte Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten.

§ 10 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Datenschutz, salvatorische Klausel

a) Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Sitz. Nach unserer Wahl können wir auch an unserer Hauptniederlassung in Bielefeld klagen oder, wenn der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand.

b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland wie zwischen zwei Vertragsparteien mit Sitz in Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11.April 1980) und solcher Rechtsnormen, die auf fremde Rechtsordnungen verweisen.

c) Für die Vertragserfüllung verarbeiten wir bzw. die STOCKMEIER-Gruppe personenbezogene Daten des Käufers und seiner Mitarbeiter sowie vom Käufer ggf. beauftragter Subunternehmer oder Dritter, die in Geschäftsbeziehung zum Käufer stehen.

Stand 07/2021