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Allgemeine Geschäftsbedingungen der LOBECK CHEMIE AG (Stand 2023)

Lobeck Chemie AG, CH-5330 Bad Zurzach (nachfolgend Lieferant genannt)


 1. Allgemeines 

Angebote verstehen sich generell und ohne besondere Hinweise freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden ist. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Ebenso bedürfen Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Abreden zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. 


 2. Umfang der Lieferungen 

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhungen bewirken. 


3. Preise 

Die Preise verstehen sich exklusive MWST. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten und erfordern keine Voranzeige, sofern sie durch Preiserhöhung von Rohstoffen, Zulieferanten, Transportkosten oder Wechselkursänderungen verursacht worden sind. Ohne gegenteilige Abmachung gehen sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr- und Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen zu Lasten des Kunden. 


4. Zahlungsbedingungen 

Verbindlich sind nur die auf der Auftragsbestätigung und Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen. Sofern nichts anderes schriftlich verabredet worden ist, ist der Rechnungsbetrag innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig und am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 5 % zu entrichten (Verfalltag). Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 


5. Eigentumsvorbehalt 

Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind. 


6. Liefertermine 

Die Festsetzung der Liefertermine erfolgt nach sorgfältigem Ermessen. Die bestätigten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Der Lieferant behält sich die Anpassungen von Lieferterminen ausdrücklich vor. Verspätete Lieferungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt von seiner Bestellung noch zu irgendwelchen Ansprüchen, namentlich auf Schadenersatz. Teillieferungen sind zulässig. 


7. Lieferungen 

Ohne anders lautende Vereinbarung wird die Versandart nach dem Ermessen des Lieferanten bestimmt. 

a) national 

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, reisen alle Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald dieser die Ware im Lager übernimmt oder der Lieferant die Ware dem Spediteur (Bahn, Post, Transportunternehmer etc.) übergibt. Ist im Einzelfall die Lieferung durch den Lieferanten verabredet, so geht das Risiko auf den Kunden über, sobald die Ware am Bestimmungsort eintrifft. Der Ablad geht zulasten und auf Risiko des Kunden. Für die vom Kunden zur Verfügung gestellten Verpackungen (Bidon, Container etc.) lehnt der Lieferant jegliche Verantwortung ab, insbesondere die Verantwortung für Funktionstüchtigkeit, Tauglichkeit und Zulassung zum Transport der Ware, Sauberkeit, korrekte Bedienung und Beladung etc. 

b) international 

Versand und Gefahrtragung richten sich nach den INCOTERMS 2020. 


 8. Technische und chemische Angaben 

Technische und chemische Angaben dienen ausschliesslich der Produktbeschreibung und erfolgen ohne Gewähr für deren Richtigkeit. Insbesondere stellen solche Angaben keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Etwaige anwendungstechnische Beratung durch den Lieferanten erfolgt auf freiwilliger Basis und unter Ausschluss jeglicher vertraglicher Verpflichtung. Der Lieferant übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Folgen solcher Beratungen. Der Kunde ist für die Einhaltung und Befolgung allfälliger, auf die Lieferung bzw. die Ware anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen besorgt und verantwortlich. 


 9. Retouren und Rücksendungen 

Gelieferte Ware kann nicht zurückgenommen werden. Rücksendungen von beanstandeten Waren erfolgen durch den Kunden und sind mit dem Lieferanten abzusprechen. 


10. Prüfung der Lieferung und Mängelrüge 

Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und offenkundige Mängel oder jegliche sonstige Beanstandungen hinsichtlich der Ware sofort gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Einen verdeckten Mangel hat der Kunde sofort ab Entdeckung gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Wird beanstandete oder unbeanstandete Ware vom Kunden umgefüllt, weiterverarbeitet oder weiterveräussert, so gilt sie als angenommen, und die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind verwirkt. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 11 (Gewährleistung) ausdrücklich genannten. Sind die vorgenannten Fristen verstrichen, ohne dass der Kunde eine Rüge entsprechend seiner Pflichten in dieser Klausel gemacht hat, so wird der Lieferant von jeglicher Haftung für nicht oder zu spät gemeldete Mängel frei und jegliche Rechte des Kunden gestützt auf Mängel der Ware sind ausgeschlossen.


11. Gewährleistung 

Die Gewährleistung für Sachmängel wird im gesetzlich zulässigen Masse ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Identität mit allfälligen Mustern wird nicht zugesichert. Die Gewährleistung für zugesicherte Eigenschaften gilt längstens bis zum Eintritt der Verjährung (vgl. nachfolgenden Absatz), wenn der Kunde seine Prüfe- und Rügepflichten gemäss Ziffer 10 fristgemäss nachgekommen ist. Nach Ablauf von 3 Monaten seit Erhalt der Lieferung, soweit durch individuelle Abrede zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart worden ist, sind jedenfalls alle Ansprüche des Kunden verjährt und erlöschen, auch wenn der Kunde einen Mangel erst später entdeckt. Bei berechtigten Beanstandungen ist es dem Lieferanten freigestellt, kostenlos Ersatz oder Warengutschrift zum Netto-Warenwert zu leisten. Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen. Allfällige Ansprüche des Kunden aus Delikt, falscher oder unrichtiger Beratung, positiver Vertragsverletzung, vorvertraglicher Haftung, im Zusammenhang mit Willensmängeln bei Vertragsabschluss sowie anderen nicht ausdrücklich genannte Ansprüchen sind ausgeschlossen. 


 12. Haftung des Lieferanten 

Für Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung sonstiger Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden (z. B. Kostenersatz für Arbeiten) oder sonstige Folgeschäden (insbesondere für Vermögensschäden, entgangener Gewinn wegen Betriebsausfall, etc.) übernimmt der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. 

In jedem Fall ist die Haftung für Hilfspersonen ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Lieferant nicht für Schäden, die durch Einhaltung der Prüfungspflicht des Kunden hätten vermieden werden können, ausser er handelt in rechtswidriger Absicht. 


13. Geltungsbereich 

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten bei Auftragserteilung als übernommen und im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Lieferanten als akzeptiert. 

Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, sofern und in demjenigen Umfang, in welchem sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. 


14. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Kunden und dem Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz oder Wohnsitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Abkommens über den Warenkauf (Wiener Kaufrecht).